Richtlinien

Bindende Informationen in der Krebsfrüherkennung

Bund und Länder sind gemeinschaftlich für das Gesundheitswesen verantwortlich. Dabei sind die Aufgaben auf die Ärztekammern und auf die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) übertragen. Beide unterliegen als Körperschaften des öffentlichen Rechts der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales (BMG) bzw. den Gesundheitsministerien der Länder.

Zum 1. Januar 2004 der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) als Beschlussgremium durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz installiert. Er ist das höchste Beschlussgremium im deutschen Gesundheitswesen und erlässt Richtlinien über die Bereitstellung medizinischer Leistungen für die rund 73 Millionen gesetzlich Versicherten. Zusätzlich beschließt er Maßnahmen zur Qualitätssicherung für Praxen und Krankenhäuser.

Die Grundlage für die Arbeit des G-BA findet sich im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V). Es bildet den gesundheitspolitischen Rahmen, den der G-BA durch Richtlinien konkretisiert. Die Richtlinien sind untergesetzliche Normen und für alle Akteure der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sowie ihre Mitglieder (Ärzte) bindend.

Der G-BA steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziales, d.h. die seine Beschlüsse müssen dem Bundesministerium zur Prüfung vorgelegt werden. Erst bei einer Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium werden sie im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit rechtswirksam. Der G-BA ist keine nachgeordnete Behörde des BMG, sondern eine eigenständige juristische Person des öffentlichen Rechts.

Für die Krebsfrüherkennung am Gebärmutterhals gelten sowohl die Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung als auch die Richtlinien des G-BA.

Aktuelle Informationen zur Einführung des organisierten Krebsfrüherkennungsprogramms für den Gebärmutterhals:

Gemeinsamer Bundesausschuss
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme: Ende der Aussetzung der Dokumentationsvorgaben zur Programmevaluation

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Kassenärztliche Bundesvereinigung
GEBÄRMUTTERHALSKREBS-FRÜHERKENNUNG NEUES ORGANISIERTES PROGRAMM IM ÜBERBLICK

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Geschäftsführung des Bewertungsausschusses
Bewertungsausschuss nach § 87 Absatz 1 Satz 1 SGB V in seiner 455. Sitzung am 11. Dezember 2019 Geschäftsführung des Bewertungsausschusses mit Wirkung zum 1. Januar 2020

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Gemeinsamer Bundesausschuss
Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme oKFE-Richtlinie/oKFE-RL

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Gemeinsamer Bundesausschuss
Tragende Gründe zum Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Dokumentationsvorgaben nach der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme sowie nach der Richtlinie über die Früherkennung von Krebserkrankungen: Aufhebung des Beschlusses zum Wechsel der Dokumentationsvorgaben zum Darmkrebsscreening und Anpassung der Dokumentationsvorgaben

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Bundesministerium für Gesundheit
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 SGB V vom 22. November 2018

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Qualitätssicherungsvereinbarung Zervix-Zytologie
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur zytologischen Untersuchung von Abstrichen der Cervix uteri vom 30. Juli 2014 in der Fassung vom 1. Januar 2019

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Kassenärztliche Bundesvereinigung
Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von speziellen Untersuchungen der Laboratoriumsmedizin (Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor)

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Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG)
Zervixkarzinomscreening Konzept einer gestuften Evaluation erstellt im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses

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Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG)
IQWiG-Berichte – Nr. 548 Einladungsschreiben und Entscheidungshilfen zum Zervixkarzinom-Screening

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